| Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Abschluss des Vertrages
Mit der Anmeldung , die schriftlich zu erfolgen hat, bietet der Kunde der Reise-Eck Reisebüro GmbH, nachstehend Reiseveranstalter genannt, den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmeldende genauso einzustehen hat, wie für seine eigenen, sofern er diese ausdrücklich erklärt. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form.
2. Bezahlung
2.1. Bei dem Abschluss des Reisevertrages hat der Kunde eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises, höchstens jedoch 500.-- € pro Reiseteilnehmer, zu bezahlen.
2.2. Der restliche Reisepreis ist fällig bis 21 Tage vor Reisebeginn. Im Gegenzug erhalten Sie Ihre Reiseunterlagen und einen Sicherungsschein im Sinne des §651k Abs. 3 BGB.
2.3. Stornoentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sowie Versicherungsprämien sind sofort fällig.
2.4. Ohne Zahlung des gesamten Reisepreises besteht für den Reiseteilnehmer kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch das Reise-Eck.
3. Leistungen
3.1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der im Angebot des Reiseveranstalters aufgeführten Leistungsbeschreibung.
3.2. In den ausführlichen Reiseverläufen genannte Gelegenheiten oder Möglichkeiten zu fakultativen Unternehmungen sind nicht Bestandteil des Reisevertrages.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind, sind nur gestattet, soweit diese Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.2. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen Preise aus wichtigen, unvorhersehbaren Gründen (z.B. Erhöhung der Hotel- und Beförderungspreise, der Steuern oder sonstigen behördlichen Abgaben, veränderte Devisenwechselkurse) zu ändern, sofern der vereinbarte Reisetermin mehr als vier Monate nach dem Vertragsabschluß liegt. Die Preiserhöhung muss dem Reiseteilnehmer unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes, jedoch spätestens drei Wochen vor Reisebeginn mitgeteilt werden.
4.3. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5%, so ist der Reiseteilnehmer berechtigt, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss unverzüglich und schriftlich gegenüber dem Reise-Eck erklärt werden.
5. Rücktritt und Kündigung durch den Kunden, den Reise-Veranstalter; Ersatzperson
5.1. Bei Rücktritt des Reiseteilnehmers vom Reisevertrag vor Reiseantritt (Storno) kann der Reiseveranstalter anstelle der konkreten Berechnung der Rücktrittsentschädigung folgende pauschalierte Entschädigungen geltend machen:
Bis 30 Tage vor Reiseantritt: 20%
Ab 29. bis 22.Tag vor Reiseantritt 25%
Ab 21. bis 15.Tag vor Reiseantritt 50%
Ab 14. bis 07.Tag vor Reiseantritt 70%
Ab 06. bis 1 Tag vor Reiseantritt 80 %
Am Abreisetag 100%
Als Stichtag zur Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung.
Der Reiseveranstalter kann einen höheren Schaden, als in den pauschalierten Rücktrittsgebühren vereinbart, geltend machen, wenn er hierfür den Nachweis führt. Macht der Kunde geltend, dass dem Reiseveranstalter ein geringerer Schaden, als in den pauschalierten Rücktrittsgebühren vereinbart, entstanden ist, hat er hierfür Nachweis zu führen.
5.2.Umbuchungen von Reisetermin, Reiseziel, Unterkunft, Startzeiten oder Beförderungsart sind grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag (Storno) zu den in Ziffer 5.1. genannten Bedingungen (Stornoentschädigung) und nachfolgender Neuanmeldung möglich, soweit verfügbar.
5.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haftet sowohl der Kunde als auch der Dritte gegenüber dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten, mindestens jedoch € 30.-
6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
6.1. Wird die Reise durch höhere Gewalt (z.B. durch Krieg, Naturkatastrophen etc.) die bei Vertragsabschluß nicht voraussehbar war, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseteilnehmer als auch der Reiseveranstalter den Reisevertrag kündigen. Der Reiseveranstalter zahlt den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück, kann jedoch für die erbrachten oder bis zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den Reisenden, falls das vertraglich vereinbart ist, zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen die Parteien zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
6.2. Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch das Reise-Eck vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich jemand in starkem Maß vertragswidrig verhält. Das Reise-Eck behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Der Reiseveranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.
6.3. Ist in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt, so kann das Reise-Eck bis 21 Tage vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, falls die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Die Rücktrittserklärung ist dem Kunden unverzüglich zuzuleiten.
6.4. Bis vier Wochen vor Reiseantritt kann der Veranstalter zurücktreten, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für das Reise-Eck deshalb nicht zumutbar ist, weil die im Falle der Durchführung entstehenden Kosten für das Reise-Eck eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch nicht, wenn er die dazu führenden Umstände zu vertreten hat (z.B. Kalkulationsfehler).
7. Rückbestätigung
Die Gestaltung des Flugplanes und dessen Einhaltung liegen im wesentlichen im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften und der staatlichen Koordinierungsbehörden. Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung und des Fluggerätes sind teilweise nicht vermeidbar. Reiseteilnehmer sind daher verpflichtet, sich vor dem Rückflug direkt bei der Fluggesellschaft über den genauen Zeitpunkt des Rückfluges zu informieren und den Rückflug zu bestätigen zu lassen. Eventuelle Ansprüche des Kunden aufgrund unzumutbarer Leistungsänderungen bleiben unberührt.
8. Beschränkung der Haftung des Reiseveranstalters
8.1. Die vertragliche Haftung ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
8.2. Bei grenzüberschreitender Luftbeförderung regelt sich die Haftung des Reiseveranstalters als vertraglicher Luftfrachtführer nach dem Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und den nur für Flüge nach USA und Kanada geltenden Montrealer Vereinbarung. Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod der Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigung von Gepäck. Sofern das Reise-Eck in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet das Reise-Eck nach den hierfür geltenden Bestimmungen.
8.3. Ein Schadenersatzanspruch gegen das Reise-Eck ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringende Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
9. Mitwirkungspflicht
Der Kunde ist verpflichtet bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und evtl. entstandenen Schaden gering zu halten. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, den Leistungsträger zur Kenntnis zu geben. Kommt ein Kunde durch eigenes Verschulden diesen Verpflichtungen nicht nach, so stehen ihm Ansprüche insoweit nicht zu.
10. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, und Gesundheitsbestimmungen
10.1. Für die Beschaffung der für Ihre Reise erforderlichen Visa-, Impf-, Zoll-, Devisen-, und Gesundheitsbescheinigungen ist der Kunde selbst verantwortlich, soweit nicht anders ausgeschrieben.
10.2. Ergeben sich für den Reiseteilnehmer wegen der entsprechenden Vorschriften Schwierigkeiten, die seine Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, so ist er deshalb nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt.
11. Eintrittskarten
Eintrittkarten für Kultur- oder Sportveranstaltungen können bei Stornierung nur dann erstattet werden, wenn ein Weiterverkauf möglich ist.
12. Green-Fee
Green-Fee Gebühren können nur erstattet werden, wenn der jeweilige Golfclub beschließt den Platz zu sperren und die bezahlten Green-Fee zurückbezahlt.
Stand 1.1.2002
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